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Bootsverleih in Überlingen am Bodensee
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw.
Miet-/Nutzungsbedingungen führerscheinfreie Motorboote

 

Der Mieter erkennt ausdrücklich die allgemeinen Miet-/Nutzungsbedingungen als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages an. Der Mieter haftet für die verursachten Schäden am Mietobjekt oder am Dritteigentum.
Das Mitführen von Tieren auf den Mietobjekten ist erlaubt gegen eine Extragebühr von 10 €.


Alle Mieten beginnen am Standort 88662 Überlingen, Seepromenade 15 und enden, sobald das Mietobjekt termingerecht am Standort 88662 Überlingen, Seepromenade 15 abgeliefert wird.


Vor Abfahrt ist der Zustand des Bootes zusammen mit dem Personal von Bodensee Finest Charter GmbH zu kontrollieren und ggf. vorhandene Schäden schriftlich festzuhalten.

Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist Bodensee Finest Charter GmbH sofort zu benachrichtigen. Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter für Verspätung welche über 5 min hinaus geht zu zahlen. Die Kosten hierfür belaufen sich je 5 min in Höhe von 30 €. Bei einer Stornierung bis 48 Stunden vor Antritt der Bootsfahrt fallen keine Gebühren an.
Bei weniger als 48 Stunden oder Nichtantreten der gebuchten Bootsfahrt schuldet der Mieter Bodensee Finest Charter GmbH die kompletten Mietkosten zu 100 %. Sollte eine gebuchte Bootsfahrt durch höhere Gewalt wie zum Beispiel Unwetter oder Gewitter nicht statt finden können, kann die gebuchte Bootsfahrt zu einem anderen Termin wahrgenommen werden.

Bei der Abgabe bzw. Rückgabe erfolgt eine Zustandskontrolle des Bootes. Das Mietboot hat in dem Zustand zurück gebracht zu werden wie es bei Bootsantritt vorgefunden wurde.


Für Schäden bzw. nachweislich erbrachte Schäden während der Mietzeit haftet der Mieter zu 100 %.

Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Vermieters. Das Miet-/Charterboot wird in fahrbereitem Zustand abgegeben.
Der Mieter haftet für alle Schäden infolge Nichtbeachtung von Untiefen.



Der Mieter/ Bootsführer ruft bei Notfällen die Notrufnummer bei Bodensee Finest Charter GmbH an. Diese befindet sich beim Lenkrad.



Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermieterfirma ohne Belang.



Im Schadensfall hat der Mieter einen Betrag von mindestens 1.000 € als Selbstbehalt und Entschädigung zu tragen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt werden. (z.B. zerschnittene Polster, Brandlöcher, defekte Ausrüstung, defekter Propeller etc.). Die Vermieterfirma lehnt jede Verantwortung und Kostenfolge bei Personenschäden vollumfänglich ab. Die Nutzer und Gäste der Mietboote sind für eine entsprechende Unfall- /Personenschutzversicherung selbst verantwortlich.
Die Mietboote sind haftpflichtrechtlich gegen Drittschäden versichert.



Der Mieter/ Schiffsführer ist für jede Beschädigung bzw. nachweislich entstandenen Schaden am Mietboot vollumfänglich zu 100 % haftbar.


Mutwillige Schäden, die durch unsachgerechtes Manövrieren oder unzulässige Fahrtmanöver sind vom Mieter vollumfänglich zu übernehmen.
Bei Grobfahrlässigkeit, welche durch die Versicherung nicht gedeckt sind, ist der Mieter für die gesamten Schäden voll haftbar.



Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen: Das Mietobjekt befindet sich bei der Übergabe im ordnungsgemäßen Zustand. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermieterfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermieterfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden. Der Mieter/ Schiffsführer zahlt während der Dauer einer Reparatur der Vermieterfirma pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der 6 Stunden Miete für den Betriebsausfall.



Die Vermieterfirma haftet nicht für Schäden, die dem Mieter/ Schiffsführer dadurch entstehen könnten, dass sich am Mietobjekt ein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschäden verursacht.

Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermieterfirma das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurück zu treten.

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das deutsche Recht.



Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist D-88662 Überlingen.
Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.



D-88690 Uhldingen-Mühlhofen
Stand 01.04.2025

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