AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw.
Miet-/Nutzungsbedingungen
1.Übernahme
Der Mieter anerkennt ausdrücklich die allgemeinen Miet-/Nutzungsbedingungen als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages, insbesondere die Haftung für durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder an Dritteigentum und ist besorgt, dass er fachgerecht über die Handhabung des Mietobjektes orientiert wird. Das Mitführen von Tieren auf den Mietobjekten ist verboten. Der Mieter hat sich mit einem anerkannten Bootsführerschein zu legitimieren.
2. Beginn und Ende der Miete
Alle Mieten beginnen am Standort 88662 Überlingen, Seepromenade 15 und enden, sobald das Mietobjekt termingerecht am Standort 88662 Überlingen, Seepromenade 15 abgeliefert wird.
Vor Abfahrt ist der Zustand des Bootes zusammen mit dem Personal von Bodensee Finest Charter GmbH zu kontrollieren und ggf. vorhandene Schäden schriftlich festzuhalten.
Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist Bodensee Finest Charter GmbH sofort zu benachrichtigen. Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter für Verspätung was über 15 min hinaus geht zu zahlen. Die Kosten hierfür belaufen Sie je 15 min in Höhe von 30 €. Bei einer Stornierung bis zu 24 Stunden vor der vereinbarten Mietdauer schuldet der Mieter Bodensee Finest Charter GmbH eine volle Tagesmiete als Entschädigung.
Bei der Abgabe bzw. Rückgabe erfolgt eine Zustandskontrolle des Bootes, eine Kontrolle des Bootszubehörs sowie der Sportgeräte. Für fehlendes oder defektes Zubehör oder Sportgeräte haftet der Mieter.
3. Berechtigung zum Führen des Mietobjektes
Zum Führen des Mietbootes ist berechtigt, wer als Mieter im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist. Ferner sind berechtigt vom Mieter ausdrücklich und unter seiner Verantwortung ermächtigte Drittpersonen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Lernfahrten mit dem Miet-/Charterboot sind verboten. Für Verkehrsübertretungen haftet der Mieter/ Bootsführer vollumfänglich.
4. Mietboot
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Miet-/Charterboot wird in fahrbereitem Zustand abgegeben und vollgetankt übergeben. Die notwendigen Reinigungsarbeiten werden durch den Vermieter vor Ort in Rechnung gestellt bzw. fallen obligatorisch pro Chartervertrag an. Diese belaufen sich auf eine Pauschale zwischen 85 € bis 120 € pro Reinigungsvorgang. Der Mieter beachtet die Untiefen gemäß Seefahrtskarten und haftet für alle Schäden, die durch das Auflaufen auf Grund (Schiffsschraube) entstehen. Beim Einfahren in eine Untiefe ist im Zweifelsfalle sofort der Motor abzustellen und der Antrieb (Z) hydraulisch anzuheben.
Der Mieter haftet für alle Schäden infolge Nichtbeachtung von Untiefen.
Das Boot ist vollgetankt zurückzugeben. Sofern nicht vollgetankt ist bei Rückgabe fällt eine einmalige Aufwandsgebühr von 80-100 € für das Betanken an zzgl. den anfallen Benzinkosten.
Es darf nur der gemäß Betriebsanleitung vorgesehene Treibstoff (Bleifrei 95) getankt werden. Das Betanken mit Kanistern ist nicht zulässig. Die Benzinquittung ist bei Aufforderung bei dem Vermieter vorzulegen.
5. Pflichten bei Unfall
Der Mieter/ Bootsführer sorgt für die sofortige Verständigung bei Bodensee Finest Charter GmbH im äußersten Notfall bei der Wasserpolizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen.
Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermieterfirma ohne Belang.
6. Haftpflicht- Vollkaskoversicherung
Im Schadensfall hat der Mieter einen Betrag von mindestens 1.000 € als Selbstbehalt und Entschädigung zu tragen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden. (z.B. zerschnittene Polster, defekte Ausrüstung, defekter Propeller etc.). Die Vermieterfirma lehnt jede Verantwortung und Kostenfolge bei Personenschäden vollumfänglich ab. Die Nutzer und Gäste der Mietboote sind für eine entsprechende Unfall- /Personenschutzversicherung selbst verantwortlich.
Die Mietboote sind haftpflichtrechtlich gegen Drittschaden versichert.
7. Beschädigung des Mietbootes
Der Mieter/ Schiffsführer ist für jede Beschädigung mit einem Beitrag von mindestens 2.000 bis 3.000€ (Kaution) haftbar, als Entschädigung und Selbstbehalt. Mutwillige Schäden, die durch unsachgerechtes Manövrieren, unzulässige Fahrtmanöver sowie bei Fahrten trotz Sturmwarnung entstehen sind vom Mieter vollumfänglich zu übernehmen.
Bei Grobfahrlässigkeit, welche durch die Versicherung nicht gedeckt ist, ist der Mieter für den ganzen Schaden voll haftbar.
8. Reparaturen
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen: Das Mietobjekt befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter/ Schiffsführer wie bei Punkt 6 und 7 beschrieben haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermieterfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermieterfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden. Der Mieter/ Schiffsführer zahlt während der Dauer einer Reparatur der Vermieterfirma pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der 4 Stunden Miete für den Betriebsausfall.
9. Haftung der Vermieterfirma
Die Vermieterfirma haftet nicht für irgendwelche Schäden, die dem Mieter/ Schiffsführer dadurch entstehen könnten, dass sich am Mietobjekt ein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschäden verursacht.
10. Vertragserfüllung
Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermieterfirma das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurück zu treten. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/ Schiffsführer kann die Vermieterfirma den entstandenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
11. Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das deutsche Recht.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist D-88662 Überlingen.
Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.
D-88690 Uhldingen-Mühlhofen
Stand 01.04.2024